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AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20 |
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Unwirksamkeit eines Testaments bei gewichtigen Zweifeln am Testierwillen
Verfahrensgang
- AG Neubrandenburg, 10.05.2021 - 502 VI 501/20
- AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20
- OLG Rostock, 12.04.2023 - 3 W 74/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 05.05.2020 - 31 Wx 246/19
Feststellung des Testierwillens
Auszug aus AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20
Schon das Bestehen gewichtiger Zweifel an dem Testierwillen, die sich nicht ausräumen lassen, bewirkt, dass die Erklärungen nicht als gültiges Testament angesehen werden können, denn der ernstliche Testierwille muss außer Zweifel stehen, vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 2000, 1Z BR 16/99 Rz. 14 und 23. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2020, 31 Wx 246/19. - BayObLG, 04.02.2000 - 1Z BR 16/99
Voraussetzungen des Testierwillens
Auszug aus AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20
Schon das Bestehen gewichtiger Zweifel an dem Testierwillen, die sich nicht ausräumen lassen, bewirkt, dass die Erklärungen nicht als gültiges Testament angesehen werden können, denn der ernstliche Testierwille muss außer Zweifel stehen, vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 2000, 1Z BR 16/99 Rz. 14 und 23. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2020, 31 Wx 246/19.
- OLG Rostock, 12.04.2023 - 3 W 74/21
Errichtung eines Testaments: Vermutung der Testierfähigkeit auch bei betreuten …
Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2021 (Az.: Bd. II, Bl. 26 d.A. 502 VI 501/20) verwiesen.