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   AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20   

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https://dejure.org/2021,71284
AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20 (https://dejure.org/2021,71284)
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 502 VI 501/20 (https://dejure.org/2021,71284)
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 502 VI 501/20 (https://dejure.org/2021,71284)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 05.05.2020 - 31 Wx 246/19

    Feststellung des Testierwillens

    Auszug aus AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20
    Schon das Bestehen gewichtiger Zweifel an dem Testierwillen, die sich nicht ausräumen lassen, bewirkt, dass die Erklärungen nicht als gültiges Testament angesehen werden können, denn der ernstliche Testierwille muss außer Zweifel stehen, vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 2000, 1Z BR 16/99 Rz. 14 und 23. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2020, 31 Wx 246/19.
  • BayObLG, 04.02.2000 - 1Z BR 16/99

    Voraussetzungen des Testierwillens

    Auszug aus AG Neubrandenburg, 12.05.2021 - 502 VI 501/20
    Schon das Bestehen gewichtiger Zweifel an dem Testierwillen, die sich nicht ausräumen lassen, bewirkt, dass die Erklärungen nicht als gültiges Testament angesehen werden können, denn der ernstliche Testierwille muss außer Zweifel stehen, vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 2000, 1Z BR 16/99 Rz. 14 und 23. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2020, 31 Wx 246/19.
  • OLG Rostock, 12.04.2023 - 3 W 74/21

    Errichtung eines Testaments: Vermutung der Testierfähigkeit auch bei betreuten

    Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2021 (Az.: Bd. II, Bl. 26 d.A. 502 VI 501/20) verwiesen.
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